Frage 2113 von 575 · Waffensachkundeprüfung

Ist die zuständige Erlaubnisbehörde zu unterrichten, wenn durch einen Büchsenmacher der Lauf ersetzt und die Waffe anschließend neu beschossen wurde?

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Richtige Antwort zu Frage 2113

  • B: Die Erlaubnisbehörde ist zu unterrichten, wenn ein wesentliches Teil erworben wurde.
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