Frage 2134 von 575 · Waffensachkundeprüfung

Das nichtgewerbliche Wiederladen von Patronenmunition ist...

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Richtige Antwort zu Frage 2134

  • C: für jeden erlaubt, der die Fachkundeprüfung nach dem Sprengstoffgesetz nachgewiesen hat und dem durch die Behörde eine entsprechende Erlaubnis nach § 27 SprengG erteilt wurde.
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